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Satzung Fachwarte für Obst und Garten im Landkreis Ludwigsburg e.V.

gegründet 2005

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fachwarte für Obst und Garten im Landkreis Ludwigsburg e.V.“ nachstehend kurz Verein genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Die Vorstandschaft ist ermächtigt, für Tätigkeiten für den Verein die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu bestimmen.

  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 679 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur gewährt werden, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.

  7. Von der Vorstandschaft kann per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  8. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

 

§ 3 Ziele des Vereins

  1. Der Verein nimmt die Interessen seiner Mitglieder und alle Aufgaben wahr, die einheitlich erledigt werden müssen.

  2. Er unterstützt und berät die Mitglieder und koordiniert die Arbeit.

  3. Der Verein verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  1. Unterrichtung auf dem Gebiet des Obst- und Gartenbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen hierin,
  2. Förderung der Gartenkultur, zugleich als Beitrag zur Landschaftsentwicklung,
  3. Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder,
  4. Förderung der Pflanzenzucht.
  1. Die Ziele sollen erreicht werden durch:

  1. die Mitwirkung bei den durch den Kreisverband durchgeführten Fachwartausbildungen,
  2. laufende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitglieder auf den genannten Gebieten,
  3. die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Presseberichte und
  4. die Kontaktpflege mit den kommunalen und staatlichen Behörden sowie mit anderen Vereinen und Einrichtungen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung.

 

§ 4 Organisation, Gliederung und Aufbau

  1. Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen.

  2. Der Verein ist dem Kreisverband für Obstbau Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. und unmittelbar über diesem dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft (LOGL) angeschlossen.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer die Ausbildung zum „Fachwart für Obst und Garten“ nach Maßgabe des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. (LOGL), oder eine vergleichbare Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

  2. Der Beitritt ist freiwillig; er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand und dem Eingang des Mitgliedsbeitrages. Sie endet gemäß § 7 dieser Satzung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:

  1. sich vom Verein im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben beraten und vertreten zu lassen,
  2. Anträge zu stellen.
    Anträge, die für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, müssen zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  3. Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
  4. In der Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen, wie in § 9 geregelt, mitzuwirken.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Die Satzung und Beschlüsse des Vereins zu beachten,
  2. sich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins (vgl. § 3 der Satzung) einzusetzen und
  3. den Mitgliedsbeitrag entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Kündigung auf Ende des Geschäftsjahres.
    Der Austritt muss schriftlich und spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand erklärt werden.
  2. Durch Ableben des Mitgliedes.
  3. Durch Beschluss des Vorstandes, wenn gegen die Satzung verstoßen wird, Zahlungsverpflichtungen gegen den Verein nicht eingehalten werden oder wenn die Belange des Vereins wiederholt und in erheblichem Maße geschädigt werden.
  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

  2. Die ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie bleiben bis zum Tag des Ausscheidens an die Satzung und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Ausschuss.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

  2. Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Eine außerordentliche Sitzung hat innerhalb von zwei Wochen stattzufinden, wenn ein Drittel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  4. Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Ausschusses,
  4. die Festsetzung der Jahresbeiträge,
  5. die Entscheidung über einen Widerspruch gegen den Ausschuss eines Mitgliedes aus dem Verein,
  6. die Wahl von Kassenprüfern,
  7. die Änderung der Satzung.
  1. Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins, werden in einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  2. Die Mitglieder bestellen eine/n Wahlleiter/in.
    Die Wahlen und Abstimmungen finden in der Regel offen statt.
    Auf Antrag eines Mitgliedes findet eine geheime Wahl bzw. Abstimmung statt.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden,
  2. dem/der zweiten Vorsitzenden als Stellvertreter/in,
  3. dem/der Kassierer/in,
  4. dem/der Schriftführer/in.
  1. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert zwei Jahre; die Gewählten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt.

  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Beide vertreten den Verein einzeln.

 

§ 11 Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  2. Die Fachberater für Obst – und Gartenbau beim Landratsamt Ludwigsburg gehören dem Ausschuss kraft ihres Amtes beratend an.

  3. Scheidet ein Ausschussmitglied während der Wahlperiode aus, wird in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Ausschussmitglied gewählt.

  4. Der Ausschuss beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann der Mitgliederversammlung Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung vorlegen.

  5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

§ 12 Vorsitzender

Der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses aus bzw., überwacht deren Ausführung. Er/Sie beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins ein und leitet diese.

 

§ 13 Rechnungsprüfung

  1. Zur Prüfung der Rechnungs- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

  2. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kasse zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der/die Schriftführer/in oder ein anderes Ausschussmitglied fertigt über alle Sitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften, in denen die Vorgänge, Anträge und Beschlüsse festgehalten werden, an. Die Niederschriften sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu unterzeichnen – die Mitgliederversammlungen sind zusätzlich vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 15 Satzungsänderung

  1. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsändernde Anträge sind bei dem/der Vorsitzenden vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen und von diesem/dieser mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zuzustellen.

  2. Über Satzungsänderungen entscheiden die anwesenden Mitglieder mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit.

  3. Satzungsänderungen auf Anforderung des Finanzamtes oder des Amtsgerichts können durch Beschluss des Vorstandes durchgeführt werden.

 

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen wird.

  2. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

  3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisverband für Obstbau Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V., der diese unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Kraft.

 

Asperg, den 19.11.2010

 

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