Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V.
§ 1
a) Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr.
Der Verband führt den Namen Kreisverband für Obstbau, Garten und Landschaft Ludwigsburg e.V. nachstehend Kreisverband genannt.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. November bis 31. Oktober.
b) Vergütungen für die Vereinstätigkeit
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Durch Beschlussfassung im Beirat kann Funktionsträgern eine stets widerrufliche regelmäßige Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden, sofern die Finanzlage des Vereins dies zulässt.
3. Die Höhe dieser Entschädigung und deren Zahlungsdauer haben sich am zeitlichen und sächlichen Aufwand zu orientieren, sie ist vom Beirat festzulegen.
4. Über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und deren Höhe hat der Beirat ebenso zu entscheiden wie über vertragliche Festlegungen dazu.
5. Über die vorstehend genannten Entschädigungen ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund von Miet- und Pachtverhältnissen mit Funktionsträgern oder sonstigen Vereinsmitgliedern einschließlich deren Familienangehörigen.
6. Aufwendungen wie Fahrt- und Reisekosten, Telefongebühren- und Portoersatz usw., die durch Übernahme von Tätigkeiten und Funktionen für den Verein entstanden sind, werden auf Antrag nach § 670 BGB ersetzt. Die angefallenen Aufwendungen sind durch nachprüfbare Belege nachzuweisen. Der Kostenersatz dafür soll binnen 6 Monaten beantragt werden.
7. Vom Beirat können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
§ 2
Zweck des Kreisverbandes
Der Kreisverband erstrebt die gemeinnützige Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Ortsverschönerung, des Natur- und Landschaftsschutzes und der Heimatpflege.
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
1. Nachhaltiger Erhalt einer lebenswerten Umwelt.
2. Förderung und Erhalt der Gartenkultur als Beitrag zur Landschaftsentwicklung, Landschaftspflege und Erhaltung der Kulturlandschaft.
3. Förderung von Aktivitäten zur Ortsverschönerung und Heimatpflege.
4. Nachhaltige Förderung des Obstbaus unter besonderer Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung einschl. des Streuobstbaus.
5. Förderung eines wirksamen Umwelt-, Landschafts- und Naturschutzes.
6. Weitergabe dieser Ziele an nachfolgende Generationen einschl. der Naturerziehung der Jugend.
Diese Ziele sollen erreicht werden durch
1. Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder
2. Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte usw.
3. Die Kontaktpflege mit kommunalen und anderen öffentlichen Stellen, Verbänden und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
4. Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen und Ausstellungen
5. Durchführung von Unterweisungen, Lehrgängen, Lehrfahrten, Rundgänge
6. Die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart
7. Leserwerbung für die Verbandszeitschrift „Obst und Garten“
8. Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht
9. Die Förderung des integrierten Obst- und Gartenbaues
§ 3
Organisation, Gliederung und Aufbau
Der Kreisverband setzt sich aus den einzelnen Ortsvereinen und aus Einzelmitgliedern des Kreises Ludwigsburg zusammen. Er ist dem Landesverband für 0bstbau Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Stuttgart angeschlossen.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Kreisverband setzt sich aus den Ortsvereinen des Kreises Ludwigsburg zusammen.
Dem Kreisverband können auch natürliche und juristische Personen fördernd angehören sowie Ehrenmitglieder.
Um Mitglied zu werden, muss der beitrittswillige Ortsverein durch seinen Vorsitzenden bzw. das Einzelmitglied einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Kreisverbandes stellen.
Über den Antrag beschließt der Vorstand des Kreisverbandes.
Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist
möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisverbandsvorsitzenden erfolgen muss. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen.
2. Durch Ausschluss, der zulässig ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen dem Kreisverband gegenüber nicht nachkommt, oder trotz schriftlicher Verwarnung eine den Bestrebungen des Kreisverbandes zuwiderlaufende Tätigkeit ausübt. Der Ausschluss ist vom Vorstand und Beirat zu beschließen und schriftlich mitzuteilen.
3.Bei Einzelmitgliedern durch Tod; durch Auflösung des Ortsvereins. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr dem Kreisverband gegenüber voll zu erfüllen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. In allen ihre Aufgabengebiete betreffenden Angelegenheiten Aufklärung und Rat zu holen und entsprechende Betreuung zu beanspruchen.
2. Anträge zu stellen.
3. Die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen.
4. An den Veranstaltungen des Kreisverbandes und des Landesverbandes und seiner Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Sich für die Verbandsaufgaben einzusetzen.
2. Für die Ziele des Verbandes zu werben.
3. Die von den Mitgliederversammlungen festgelegten jährlichen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6
Die Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 7
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes.
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der einzelnen Ortsvereine
zusammen.
Jeder Mitgliedsverein hat für je 100 Einzelmitglieder, für die Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband bezahlt wurden, das Recht, einen Delegierten zu der Mitgliederversammlung zu entsenden. Angefangene 100 Mitglieder zählen ganz. Nur diese Delegierten haben in der Mitgliederversammlung Wahl- und Stimmrecht. Jeder Delegierte hat bei den Wahlen und Abstimmungen grundsätzlich nur eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die Ortsvereinsvorsitzenden und Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von einem Monat stattzufinden, wenn mindestens 1/5 der dem Kreisverband angehörenden Ortsvereine eine solche beantragt oder die Vorstandschaft oder der Beirat die Einberufung beschließt.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
2. die Entlastung des Vorstandes und des Beirats
3. die Wahl des Vorstandes und des Beirats
4. die Festsetzung der Jahresbeiträge
5. die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
6. die Bestellung von zwei Rechnungsprüfer/innen
7. die Änderung der Satzung
8. die Beschlussfassung über Anträge
9. die Genehmigung einer Geschäftsordnung
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, ausgenommen ist § 14 (Auflösung). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Wahlen sind geheim; sie können jedoch, wenn niemand widerspricht, auch durch Akklamation (Handzeichen) erfolgen.
§ 8
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der
Vorsitzende/n
1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in
Schriftführer/in
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 4 Jahre gewählt. Die Wahlen finden alle 2 Jahre in folgendem Wechsel statt:
I. Vorsitzende/r
2. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
II. 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
Geschäftsführer/in,
Schriftführer/in
Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der/die Vorsitzende des Kreisverbandes oder seine/ihre Stellvertreter/innen. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Dem/der Vorsitzende/n oder seinen/ihren Stellvertreter/innen obliegt, soweit nicht die Zuständigkeit des Beirates oder der Mitgliederversammlung gegeben ist, die Sorge für die Erledigung der Kreisverbandsaufgaben in persönlicher Verantwortung nach der Satzung.
§ 9
Der Beirat
Der Beirat besteht aus
1. dem Vorstand
2. mindestens 4 weiteren Beiräten/Beirätinnen
3. den zuständigen Kreisfachberater/Kreisfachberaterinnen der Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau des Landratsamtes Ludwigsburg
4. dem/der jeweiligen Vorsitzende/n des Arbeitskreises Erwerbsobstbau
5. dem/der jeweiligen Vorsitzenden der Fachwarte für Obst und Garten im Landkreis Ludwigsburg e.V.
Die Wahl der unter 2. aufgeführten Beiräte erfolgt auf die Dauer von 4 Jahren. Die Wahlen finden alle 2 Jahre im Wechsel statt.
Aufgaben des Beirates
1. Unterstützung des Vorstandes in seinen Aufgaben
2. Unterrichtung über die laufende Verbandsarbeit
3. Erarbeitung von Vorschlägen
4. Vorschläge zur Wahl des Vorstandes
5. Vorbereitung von Satzungsänderungen
6. Aufnahme von fördernden Mitgliedern
7. Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung bei Ausschluss nach § 4 Ziffer b
9. Erstellung einer Geschäftsordnung
Der Beirat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 11
Der/die Geschäftsführer/in
Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Arbeiten aus und erledigt die Buchführung.
§ 12
Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Buchführung des/der Geschäftsführers/in durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer/innen zu erfolgen.
Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Die Wahlen finden alle zwei Jahre im Wechsel statt.
§ 13
Der/die Schriftführer/in
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom dem/der Schriftführer/in oder dessen/deren Beauftragten kurz gefasste Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse, aufgenommen werden.
Die Niederschriften der Mitgliederversammlung sind vom dem/der Protokollführer/in und vom dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.
Der/die Schriftführer/in kann auch für Presseveröffentlichungen zuständig sein, näheres regelt der Vorstand.
§ 14
Auflösung
Die Auflösung des Kreisverbandes ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden
hat.
Die in der Mitgliederversammlung vom 28. November 2012 beschlossene Satzungsänderung, die in der vorstehenden Niederschrift beurkundet ist, wurde am 21.02.2013 in das Vereinsregister unter Nummer 517 eingetragen.
Download der Satzung als PDF-Dokument